Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1977Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 15
Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen, Vorträgen und internationalen Wettbewerben.
Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf den Gebieten der bildenden und der darstellenden Kunst und der Architektur durch Erleichterung der Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen und Vereinigungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12120303
Alte Dokumentnummer
N7197733226L