Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1977Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 26
Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus je drei Vertretern der Vertragsstaaten besteht, mindestens alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Ungarn zusammentritt, den Stand der Durchführung der vereinbarten Aktivitäten feststellt und den Regierungen der Vertragsstaaten Vorschläge bezüglich der Durchführungsprogramme zu diesem Abkommen erstattet.
Die Namen der Mitglieder der Gemischten Kommission werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12120314
Alte Dokumentnummer
N7197733237L