Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1977Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4
Die Vertragsstaaten fördern den Austausch und den gegenseitigen Besuch von Wissenschaftern, Universitäts- und Hochschulprofessoren, sowie von anderem wissenschaftlichen und Hochschulpersonal, und die Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher Programme. Sie fördern die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und Kongresse und erleichtern den Wissenschaftern und Fachleuten die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in ihren Staaten stattfinden.
Schlagworte
Universitätsprofessor
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12120292
Alte Dokumentnummer
N7197733215L