Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ist der Studierende in einer Studienrichtung (einem Studienzweig) oder in beiden Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auf die neuen Studienvorschriften übergetreten, so gilt dieser Übertritt auch für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im Sinne dieser Studienordnung. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien aus den pädagogischen Studien für Lehramtskandidaten nach den bisherigen Studienvorschriften in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Das Schulpraktikum ist zu absolvieren, jedoch wird ein bisher absolviertes versuchsweises Schulpraktikum an höheren Schulen auf das Schulpraktikum im Sinne dieser Studienordnung eingerechnet.Ist der Studierende in einer Studienrichtung (einem Studienzweig) oder in beiden Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auf die neuen Studienvorschriften übergetreten, so gilt dieser Übertritt auch für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im Sinne dieser Studienordnung. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien aus den pädagogischen Studien für Lehramtskandidaten nach den bisherigen Studienvorschriften in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Das Schulpraktikum ist zu absolvieren, jedoch wird ein bisher absolviertes versuchsweises Schulpraktikum an höheren Schulen auf das Schulpraktikum im Sinne dieser Studienordnung eingerechnet.
(2)Absatz 2,In den Studienjahren 1977/78 bis 1979/80 kann die im § 3 Abs. 1 lit. b vorgesehene Mindeststundenzahl für die fachdidaktische Ausbildung durch eine einzelne für die Studienrichtung geltende Studienordnung auf vier Wochenstunden herabgesetzt werden.In den Studienjahren 1977/78 bis 1979/80 kann die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, vorgesehene Mindeststundenzahl für die fachdidaktische Ausbildung durch eine einzelne für die Studienrichtung geltende Studienordnung auf vier Wochenstunden herabgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Steht ein Lehrer, der Absolvent der Studienrichtung Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) ist, noch nicht als Leiter des Schulpraktikums zur Verfügung, so ist die Übungsphase des Schulpraktikums von den Studierenden dieser Studienrichtung zur Gänze aus der Studienrichtung Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120272
Alte Dokumentnummer
N7197731401L