Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
30.04.1977 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 170/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1130.04.197730.09.2003 BGBl. Nr. 170/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 170/1977

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ist der Studierende in einer Studienrichtung (einem Studienzweig) oder in beiden Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auf die neuen Studienvorschriften übergetreten, so gilt dieser Übertritt auch für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im Sinne dieser Studienordnung. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien aus den pädagogischen Studien für Lehramtskandidaten nach den bisherigen Studienvorschriften in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Das Schulpraktikum ist zu absolvieren, jedoch wird ein bisher absolviertes versuchsweises Schulpraktikum an höheren Schulen auf das Schulpraktikum im Sinne dieser Studienordnung eingerechnet.
  2. Absatz 2,In den Studienjahren 1977/78 bis 1979/80 kann die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, vorgesehene Mindeststundenzahl für die fachdidaktische Ausbildung durch eine einzelne für die Studienrichtung geltende Studienordnung auf vier Wochenstunden herabgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Steht ein Lehrer, der Absolvent der Studienrichtung Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) ist, noch nicht als Leiter des Schulpraktikums zur Verfügung, so ist die Übungsphase des Schulpraktikums von den Studierenden dieser Studienrichtung zur Gänze aus der Studienrichtung Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009451

Dokumentnummer

NOR12120272

Alte Dokumentnummer

N7197731401L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/170/P11/NOR12120272