Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Übungsphase des Schulpraktikums ist an geeigneten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen durchzuführen, die vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst bestimmt werden.
(2)Absatz 2,Die Lehrer, die die Betreuung der Studierenden während des Schulpraktikums durchzuführen haben, gehören zur Gruppe der Universitätslehrer gemäß § 23 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. sind Lehrbeauftragte gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, oder Lehrbeauftragte gemäß § 22 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25/1988. Die in Betracht kommenden Lehrer werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst den Universitäten (Hochschulen) bekanntgegeben. Die Entscheidung über die Vergabe der Lehraufträge ist dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst bekanntzugeben, das die erforderlichen Dienstaufträge erteilt.Die Lehrer, die die Betreuung der Studierenden während des Schulpraktikums durchzuführen haben, gehören zur Gruppe der Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, bzw. sind Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, oder Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 22, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,. Die in Betracht kommenden Lehrer werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst den Universitäten (Hochschulen) bekanntgegeben. Die Entscheidung über die Vergabe der Lehraufträge ist dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst bekanntzugeben, das die erforderlichen Dienstaufträge erteilt. (3)Absatz 3,Bei der Stellung von Anträgen auf Erteilung der remunerierten Lehraufträge für fachdidaktische und schulpraktische Lehrveranstaltungen, ist auf die Heranziehung von Lehrern, die die Betreuung von Studierenden während des Schulpraktikums übernommen haben, Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120268
Alte Dokumentnummer
N7197731397L