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§ 7

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Übungsphase des Schulpraktikums ist an geeigneten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen durchzuführen, die vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst bestimmt werden.
  2. Absatz 2,Die Lehrer, die die Betreuung der Studierenden während des Schulpraktikums durchzuführen haben, gehören zur Gruppe der Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, bzw. sind Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, oder Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 22, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,. Die in Betracht kommenden Lehrer werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst den Universitäten (Hochschulen) bekanntgegeben. Die Entscheidung über die Vergabe der Lehraufträge ist dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst bekanntzugeben, das die erforderlichen Dienstaufträge erteilt.
  3. Absatz 3,Bei der Stellung von Anträgen auf Erteilung der remunerierten Lehraufträge für fachdidaktische und schulpraktische Lehrveranstaltungen, ist auf die Heranziehung von Lehrern, die die Betreuung von Studierenden während des Schulpraktikums übernommen haben, Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009451

Dokumentnummer

NOR12120268

Alte Dokumentnummer

N7197731397L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/170/P7/NOR12120268