Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Prüfung aus Pädagogik

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung aus Pädagogik ist im Rahmen des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung aus Pädagogik sind:
    1. Litera a
      die Absolvierung der im Studienplan für die allgemeine Pädagogik vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
    2. Litera b
      die Absolvierung des Schulpraktikums.
  3. Absatz 3,Die Prüfung aus Pädagogik ist mündlich abzulegen. Wenn die mündliche Ablegung wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der zu geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, ist auf Beschluß des zuständigen Organs eine schriftliche Prüfung oder eine Prüfungsarbeit anzuordnen.
  4. Absatz 4,Auf die Durchführung der Prüfung aus Pädagogik sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 bis 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009451

Dokumentnummer

NOR12120270

Alte Dokumentnummer

N7197731399L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/170/P9/NOR12120270