Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Prüfung aus Pädagogik
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung aus Pädagogik ist im Rahmen des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung aus Pädagogik sind:
die Absolvierung der im Studienplan für die allgemeine Pädagogik vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
die Absolvierung des Schulpraktikums.
(3)Absatz 3,Die Prüfung aus Pädagogik ist mündlich abzulegen. Wenn die mündliche Ablegung wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der zu geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, ist auf Beschluß des zuständigen Organs eine schriftliche Prüfung oder eine Prüfungsarbeit anzuordnen.
(4)Absatz 4,Auf die Durchführung der Prüfung aus Pädagogik sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.Auf die Durchführung der Prüfung aus Pädagogik sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 bis 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120270
Alte Dokumentnummer
N7197731399L