Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
08.07.1977 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 346/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 508.07.197730.09.2003 BGBl. Nr. 346/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.07.1977BGBl. Nr. 346/1977

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Theaterwissenschaft sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes und unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 35 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden als Freifächer zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Theaterwissenschaft sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes und unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 22 Wochenstunden aus den im Absatz 6, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Phänomenologie des Theaters ..................         8

  b) Theatergeschichte ............................         9

  c) Spielformen der Massenmedien (Film, Hörfunk,

     Fernsehen) ...................................         4

  d) Methodenlehre und Vergleichende

     Theaterwissenschaft ..........................         8

  e) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

     Teilgebiet des Faches unter lit. a oder c ....         4

  f) Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 .............         2

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a

bis d und f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß

Abs. 2 einzurechnen.

  (6) Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft als zweite

Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten

Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Phänomenologie des Theaters ..................         7

  b) Theatergeschichte ............................         9

  c) Spielformen der Massenmedien (Film, Hörfunk,

     Fernsehen) ...................................         4

  d) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

     Teilgebiet des Faches unter lit. a oder c ....         2

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis c genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 3, einzurechnen.

  1. Absatz 7,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Theaterwissenschaft haben aus Fächern, die an Stelle der zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009452

Dokumentnummer

NOR12120258

Alte Dokumentnummer

N7197711971I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/346/P5/NOR12120258