Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2)Absatz 2,In der Studienrichtung Theaterwissenschaft sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes und unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 35 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden als Freifächer zu inskribieren.In der Studienrichtung Theaterwissenschaft sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes und unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 35 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden als Freifächer zu inskribieren.
(3)Absatz 3,In der Studienrichtung Theaterwissenschaft sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes und unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 22 Wochenstunden aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.In der Studienrichtung Theaterwissenschaft sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes und unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 22 Wochenstunden aus den im Absatz 6, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5)Absatz 5,Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Phänomenologie des Theaters .................. 8
b) Theatergeschichte ............................ 9
c) Spielformen der Massenmedien (Film, Hörfunk,
Fernsehen) ................................... 4
d) Methodenlehre und Vergleichende
Theaterwissenschaft .......................... 8
e) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
Teilgebiet des Faches unter lit. a oder c .... 4
f) Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 ............. 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a
bis d und f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß
Abs. 2 einzurechnen.
(6) Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft als zweite
Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten
Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Phänomenologie des Theaters .................. 7
b) Theatergeschichte ............................ 9
c) Spielformen der Massenmedien (Film, Hörfunk,
Fernsehen) ................................... 4
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
Teilgebiet des Faches unter lit. a oder c .... 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis c genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 3 einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis c genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 3, einzurechnen.
(7)Absatz 7,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Theaterwissenschaft haben aus Fächern, die an Stelle der zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach