Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
31.08.1977 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 452/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 431.08.197730.09.2003 BGBl. Nr. 452/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.08.1977BGBl. Nr. 452/1977

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Alte Geschichte ..............................       10 - 16

  b) Altertumskunde ...............................        6 - 8

  c) zwei der folgenden Fächer nach Wahl des

     ordentlichen Hörers

     Epigraphik

     Papyrologie

     Antike Numismatik

     Klassische Archäologie

     Klassische Philologie

     Indogermanistik

     Byzantinistik

     Altorientalistik

     Ägyptologie

     Mykenologie

     Etruskologie

     Provinzialarchäologie

     Ur- und Frühgeschichte

     Antike Rechtsgeschichte

     Antike Religionsgeschichte

     oder ein weiteres Fach, dessen Studium das

     Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf

     wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den

     Fortschritt der Wissenschaften oder auf die

     Erfordernisse der wissenschaftlichen

     Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ............        8 - 12

In jedem der gewählten Fächer sind mindestens 4 Wochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 7, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können darüber hinaus auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  2. Absatz 4,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Urgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009453

Dokumentnummer

NOR12120320

Alte Dokumentnummer

N7197733244L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/452/P4/NOR12120320