Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
31.08.1977 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 452/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 631.08.197730.09.2003 BGBl. Nr. 452/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.08.1977BGBl. Nr. 452/1977

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 Wochenstunden aus den nachstehend genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Alte Geschichte und Altertumskunde ...........        16

  b) zwei der in § 4 Abs. 2 lit. c genannten und

     bei der ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 1

     lit. b) nicht gewählten Fächer, je ...........         4

  c) Vorprüfungsfach (§ 7) ........................         2

  (4) In der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde sind,

sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten

Studienabschnitt 20 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt 18 Wochenstunden aus den

nachstehend genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Alte Geschichte und Altertumskunde ...........        14

  b) zwei der in § 4 Abs. 2 lit. c genannten und

     bei der ersten Diplomprüfung nicht

     gewählten Fächer, je .........................         2

  1. Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009453

Dokumentnummer

NOR12120322

Alte Dokumentnummer

N7197733246L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/452/P6/NOR12120322