Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(3)Absatz 3,In der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 Wochenstunden aus den nachstehend genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:In der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 Wochenstunden aus den nachstehend genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Alte Geschichte und Altertumskunde ........... 16
b) zwei der in § 4 Abs. 2 lit. c genannten und
bei der ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 1
lit. b) nicht gewählten Fächer, je ........... 4
c) Vorprüfungsfach (§ 7) ........................ 2
(4) In der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten
Studienabschnitt 20 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt 18 Wochenstunden aus den
nachstehend genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Alte Geschichte und Altertumskunde ........... 14
b) zwei der in § 4 Abs. 2 lit. c genannten und
bei der ersten Diplomprüfung nicht
gewählten Fächer, je ......................... 2
(5)Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach