Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Teilnahme an einer oder mehreren Exkursionen in der Dauer von insgesamt mindestens 20 Tagen, davon mindestens 10 Tage in das Ausland, voraus. Wurde die Studienrichtung als zweite Studienrichtung gewählt, muß die Teilnahme an einer Exkursion ins Ausland nachgewiesen werden. Die Teilnahme an einer archäologischen Exkursion in das Ausland kann vom zuständigen Organ auf Antrag des ordentlichen Hörers für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde angerechnet werden. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Teilnahme an einer oder mehreren Exkursionen in der Dauer von insgesamt mindestens 20 Tagen, davon mindestens 10 Tage in das Ausland, voraus. Wurde die Studienrichtung als zweite Studienrichtung gewählt, muß die Teilnahme an einer Exkursion ins Ausland nachgewiesen werden. Die Teilnahme an einer archäologischen Exkursion in das Ausland kann vom zuständigen Organ auf Antrag des ordentlichen Hörers für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120324
Alte Dokumentnummer
N7197733248L