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§ 3

Fassungen
31.08.1977 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 453/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.08.197730.09.2003 BGBl. Nr. 453/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.08.1977BGBl. Nr. 453/1977

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 80 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Allgemeine Astronomie und Astrophysik

     einschließlich Überblick über die

     Geschichte der Astronomie ....................       12-18

  b) Einführung in die Physik

     (unter Berücksichtigung der Astronomie und

     Astrophysik) .................................       40-50

  c) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

     Fächer:

     1. Grundlagen der Astrometrie

     2. Grundlagen der astronomischen

        Instrumentenkunde

     3. Physik der Körper des Planetensystems

     4. Theoretische Mechanik .....................       14-18

  d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

     Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

     und naturwissenschaftliche Studienrichtungen .        4- 7

  e) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

     Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

     und naturwissenschaftliche Studienrichtungen .        4- 7

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 4,Die in Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 6,) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009454

Dokumentnummer

NOR12120276

Alte Dokumentnummer

N7197731405L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/453/P3/NOR12120276