Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
31.08.1977 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 453/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.08.197730.09.2003 BGBl. Nr. 453/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.08.1977BGBl. Nr. 453/1977

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 55 Wochenstunden aus den unten genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich des Vorprüfungsfaches) sowie 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Methoden und Ergebnisse der praktischen

     Astronomie und Astrophysik ...................       18-24

  b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

     Fächer:

     1. Astrometrie

     2. Mathematische Astronomie (Himmelsmechanik,

        Stellardynamik, Stellarstatistik)

     3. Sonnenphysik

     4. Spezielle Astrophysik (Sternaufbau,

        Sternentwicklung, Veränderliche Sterne)

     5. Struktur der Galaxis

     6. Extragalaktische Forschung und Kosmologie

     7. Radioastronomie, je .......................        8-10

  c) nach Wahl des Kandidaten ein Teilgebiet

     einer anderen naturwissenschaftlichen

     Studienrichtung oder der Studienrichtung

     Mathematik, sofern es in einem engen

     Zusammenhang mit der Studienrichtung

     Astronomie steht .............................       10-14

  d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

     Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

     und naturwissenschaftliche Studienrichtungen .        4- 6

  e) Vorprüfungsfach (§ 6), sofern diese

     Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

     Studienabschnitt inskribiert wurden ..........          2

  1. Absatz 3,Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 10 zu betragen.
  2. Absatz 4,Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009454

Dokumentnummer

NOR12120278

Alte Dokumentnummer

N7197731407L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/453/P5/NOR12120278