Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 55 Wochenstunden aus den unten genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich des Vorprüfungsfaches) sowie 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Methoden und Ergebnisse der praktischen
Astronomie und Astrophysik ................... 18-24
b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Fächer:
1. Astrometrie
2. Mathematische Astronomie (Himmelsmechanik,
Stellardynamik, Stellarstatistik)
3. Sonnenphysik
4. Spezielle Astrophysik (Sternaufbau,
Sternentwicklung, Veränderliche Sterne)
5. Struktur der Galaxis
6. Extragalaktische Forschung und Kosmologie
7. Radioastronomie, je ....................... 8-10
c) nach Wahl des Kandidaten ein Teilgebiet
einer anderen naturwissenschaftlichen
Studienrichtung oder der Studienrichtung
Mathematik, sofern es in einem engen
Zusammenhang mit der Studienrichtung
Astronomie steht ............................. 10-14
d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 4- 6
e) Vorprüfungsfach (§ 6), sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden .......... 2
(3)Absatz 3,Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 10 zu betragen.
(4)Absatz 4,Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach