Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Methoden und Ergebnisse der praktischen Astronomie und Astrophysik;
die gemäß § 5 Abs. 2 lit. b gewählten Fächer;die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, gewählten Fächer;
das gemäß § 5 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, gewählte Fach;
das gemäß § 5 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, gewählte Fach.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Astronomie anzusehen ist.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120280
Alte Dokumentnummer
N7197731409L