Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 16.06.1978 — BGBl. Nr. 257/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute16.06.1978 BGBl. Nr. 257/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit ESRO – NASA (Weltraumlabor, Raumtransportersystem)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.06.1978BGBl. Nr. 257/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch sieben

FINANZIERUNG

  1. Ziffer eins
    Kosten
    NASA und ESRO tragen die vollen Kosten, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten aus diesem Zusammenarbeits-Programm erwachsen. Dies beinhaltet Reise- und Unterhaltskosten des eigenen Personals und Transportkosten der im jeweiligen Verantwortungsbereich liegenden Anlagen.
  2. Ziffer 2
    Verfügbarkeit der Geldmittel
    Die Verpflichtungen der NASA und der ESRO im Rahmen dieses Zusammenarbeits-Programms gelten vorbehaltlich ihrer jeweiligen Finanzierungsverfahren.
  3. Ziffer 3
    Grundsatz zur Preiserstellung
    Keiner der Partner wird versuchen, staatliche Forschungs- und Entwicklungskosten wieder einzubringen, die bei der Entwicklung von Teilen entstanden sind, die im Zusammenhang mit dem Zusammenarbeits-Programm von der anderen Seite erworben wurden.

Schlagworte

Forschungskosten

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009457

Dokumentnummer

NOR40004537