Rechtstracker.at

Art. 23 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit

Fassungen
09.12.1978 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 586/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2309.12.197831.12.1992 BGBl. Nr. 586/1978 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1978,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

09.12.1978BGBl. Nr. 586/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Für die Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 23

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der Vertragsstaaten besteht. Sie tritt mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zusammen. Sie erarbeitet Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.

Die Namen der Mitglieder der Gemischten Kommission werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten herangezogen werden.

Gesetzesnummer

10009458

Dokumentnummer

NOR12120519

Alte Dokumentnummer

N7197845172L