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Art. 25 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit

Fassungen
09.12.1978 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 586/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2509.12.197831.12.1992 BGBl. Nr. 586/1978 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1978,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

09.12.1978BGBl. Nr. 586/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Für die Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 25

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 22. November 1977 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gesetzesnummer

10009458

Dokumentnummer

NOR12120521

Alte Dokumentnummer

N7197845174L