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Art. 4 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit

Fassungen
09.12.1978 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 586/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 409.12.197831.12.1992 BGBl. Nr. 586/1978 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1978,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.12.1978BGBl. Nr. 586/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Für die Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 4

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grundlagenforschung durch die Aufstellung und Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher Programme, die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und Symposien und durch andere Formen. Sie unterstützen die Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in dem anderen Land stattfinden.

Gesetzesnummer

10009458

Dokumentnummer

NOR12120500

Alte Dokumentnummer

N7197845153L