Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studium der Rechtswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
Erlangung des Doktorates
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach diesem Bundesgesetz oder der Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, beziehungsweise dem Bundesgesetz über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, BGBl. Nr. 281/1972.Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach diesem Bundesgesetz oder der Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,, beziehungsweise dem Bundesgesetz über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1972,. (2)Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag des Kandidaten einem der nachstehenden Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, vertreten ist:Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag des Kandidaten einem der nachstehenden Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, vertreten ist: den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 8, 9 lit. a, c, d und f sowie 10 lit. e genannten Fächern;den in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, 9 Litera a, c, d und f sowie 10 Litera e, genannten Fächern;
den Fächern:
Rechtsvergleichung aus den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8, 9 lit. c und d genannten Fächern,Rechtsvergleichung aus den in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, 8, 9 Litera c und d genannten Fächern,
Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht.
(3)Absatz 3,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches ist auch die Dissertation zu verteidigen;
eines der in Abs. 2 genannten Fächer, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung der Begutachter der Dissertation auf Grund eines engen thematischen Zusammenhanges mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen ist, zu bestimmen hat; im Falle des Abs. 5 ist das Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen, die den Fächern der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung des betreffenden Kandidaten entsprechen;eines der in Absatz 2, genannten Fächer, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung der Begutachter der Dissertation auf Grund eines engen thematischen Zusammenhanges mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen ist, zu bestimmen hat; im Falle des Absatz 5, ist das Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen, die den Fächern der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung des betreffenden Kandidaten entsprechen;
eines der in Abs. 2 genannten nach Z 1 und 2 noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl des Kandidaten.eines der in Absatz 2, genannten nach Ziffer eins und 2 noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl des Kandidaten.
(4)Absatz 4,Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in der Form von Teilprüfungen (§ 23 Abs. 3 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzuhalten.Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in der Form von Teilprüfungen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzuhalten.
(5)Absatz 5,Hat der Kandidat nach abgeschlossenem Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder eine Dienstprüfung für einen rechtskundigen Verwaltungsdienst beim Bund oder bei den Ländern erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung auf die im Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus den bezüglichen Fächern. Inwieweit die Fächer der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfungen den Fächern des Rigorosums gleichwertig sind oder als gleichwertig anerkannt werden, ist in der Studienordnung festzulegen.Hat der Kandidat nach abgeschlossenem Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder eine Dienstprüfung für einen rechtskundigen Verwaltungsdienst beim Bund oder bei den Ländern erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung auf die im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus den bezüglichen Fächern. Inwieweit die Fächer der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfungen den Fächern des Rigorosums gleichwertig sind oder als gleichwertig anerkannt werden, ist in der Studienordnung festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
Schlagworte
Studienordnung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR12120395
Alte Dokumentnummer
N7197814698L