Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
09.07.1982 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 322/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1409.07.198230.09.2003 BGBl. Nr. 322/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studium der Rechtswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

09.07.1982BGBl. Nr. 322/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Unterrichtsversuche im Bereich des rechtswissenschaftlichen Studiums

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Verbesserung und einer praxisnahen Gestaltung der rechtswissenschaftlichen Berufsvorbildung hat die zuständige akademische Behörde ab dem Studienjahr 1980 aus 1981, in den Studienplänen Unterrichtsversuche im Bereich der Rechtswissenschaften vorzusehen.
  2. Absatz 2,Als neue Formen des rechtswissenschaftlichen Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, bzw. konkrete Einblicke in die praktische Ausübung juristischer Berufe ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      Lehrveranstaltungen, zu denen für die praktische Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden.
  3. Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen durchzuführen und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 322/1982

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120397

Alte Dokumentnummer

N7197814700L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/140/P14/NOR12120397