Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studium der Rechtswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Unterrichtsversuche im Bereich des rechtswissenschaftlichen Studiums
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Verbesserung und einer praxisnahen Gestaltung der rechtswissenschaftlichen Berufsvorbildung hat die zuständige akademische Behörde ab dem Studienjahr 1980/1981 in den Studienplänen Unterrichtsversuche im Bereich der Rechtswissenschaften vorzusehen.Zum Zwecke der Verbesserung und einer praxisnahen Gestaltung der rechtswissenschaftlichen Berufsvorbildung hat die zuständige akademische Behörde ab dem Studienjahr 1980 aus 1981, in den Studienplänen Unterrichtsversuche im Bereich der Rechtswissenschaften vorzusehen.
(2)Absatz 2,Als neue Formen des rechtswissenschaftlichen Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, bzw. konkrete Einblicke in die praktische Ausübung juristischer Berufe ermöglichen;
Lehrveranstaltungen, zu denen für die praktische Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden.
(3)Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen durchzuführen und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 322/1982
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Dokumentnummer
NOR12120397
Alte Dokumentnummer
N7197814700L