Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studium der Rechtswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für ordentliche Hörer, die nach altem Studienrecht studieren und bis zum 30. September 1991 zwei Staatsprüfungen vollständig bestanden haben, gelten bis längstens 30. September 1995 noch folgende Rechtsvorschriften:
die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 164, über die juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung und
das Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 281, über Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien.das Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 281, über Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien.
(2)Absatz 2,Für ordentliche Hörer, die nach altem Studienrecht studieren und bis zum 30. September 1991 ein Rigorosum vollständig bestanden haben, gelten bis längstens 30. September 1995 noch folgende Rechtsvorschriften:
die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 15. April 1872, RGBl. Nr. 57, durch welche für die Universitäten der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bezüglich der Erlangung des Doktorates an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen werden, in der Fassung der Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für Unterricht betrauten Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 48/1936, über Änderungen der Rigorosenordnung für die Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten, und des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 282;die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 15. April 1872, RGBl. Nr. 57, durch welche für die Universitäten der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bezüglich der Erlangung des Doktorates an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen werden, in der Fassung der Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für Unterricht betrauten Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1936,, über Änderungen der Rigorosenordnung für die Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten, und des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 282; das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl. Nr. 228, über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 1967, BGBl. Nr. 16/1968, unddas Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl. Nr. 228, über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1968,, und die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. August 1926, BGBl. Nr. 259, über die Leistungsbewertung bei den strengen Prüfungen (Rigorosen) an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten, bei den staatswissenschaftlichen Einzelprüfungen (Kolloquien) und bei Begutachtung der staatswissenschaftlichen Dissertationen.die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. August 1926, Bundesgesetzblatt Nr. 259, über die Leistungsbewertung bei den strengen Prüfungen (Rigorosen) an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten, bei den staatswissenschaftlichen Einzelprüfungen (Kolloquien) und bei Begutachtung der staatswissenschaftlichen Dissertationen.
(3)Absatz 3,Für die in den Abs. 1 und 2 genannten Hörer gilt § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß.Für die in den Absatz eins und 2 genannten Hörer gilt Paragraph 45, Absatz 6, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für alle anderen ordentlichen Hörer treten die in den Abs. 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften außer Kraft.Für alle anderen ordentlichen Hörer treten die in den Absatz eins und 2 genannten Rechtsvorschriften außer Kraft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1990
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR12120398
Alte Dokumentnummer
N7197814701L