Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studium der Rechtswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Anrechnung von Studien und Prüfungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Ordentlichen Hörern, die sich nach § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterwerfen, ist eine gemäß der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, bestandeneOrdentlichen Hörern, die sich nach Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterwerfen, ist eine gemäß der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,, bestandene rechtshistorische Staatsprüfung als erste Diplomprüfung,
judizielle Staatsprüfung als Teilprüfungen aus den im § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Fächern,judizielle Staatsprüfung als Teilprüfungen aus den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Fächern,
staatswissenschaftliche Staatsprüfung als Teilprüfungen aus den in § 5 Abs. 2 Z 5, 6, 7, 9 lit. c und d sowie Z 10 lit. a und b genannten Fächern anzuerkennen, sofern die staatswissenschaftliche Staatsprüfung als zeitlich zweite Staatsprüfung abgelegt wurde.staatswissenschaftliche Staatsprüfung als Teilprüfungen aus den in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, 6, 7, 9, Litera c und d sowie Ziffer 10, Litera a und b genannten Fächern anzuerkennen, sofern die staatswissenschaftliche Staatsprüfung als zeitlich zweite Staatsprüfung abgelegt wurde.
(2)Absatz 2,Die nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, anrechenbaren Semester sind von den zuständigen akademischen Behörden in die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.Die nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,, anrechenbaren Semester sind von den zuständigen akademischen Behörden in die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen. (3)Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde entscheidet über die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 sowie über die Anerkennung anderer Leistungsnachweise (Übungen, Seminare, Kolloquien) und der Inskription von Lehrveranstaltungen.Die zuständige akademische Behörde entscheidet über die Anrechnung nach Absatz eins und 2 sowie über die Anerkennung anderer Leistungsnachweise (Übungen, Seminare, Kolloquien) und der Inskription von Lehrveranstaltungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
Schlagworte
Studienordnung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR12120399
Alte Dokumentnummer
N7197814702L