Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studium der Rechtswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Führung des Magistergrades durch absolvierte Juristen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die ihre rechtswissenschaftlichen Studien nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 164, über die Juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung durch Ablegung der in dieser Verordnung vorgesehenen Staatsprüfungen bzw. auf Grund vor dieser Verordnung geltenden Bestimmungen absolvierten, sind berechtigt, den akademischen Grad „Magister iuris“ zu führen.
(2)Absatz 2,Der Dekan jeder Rechtswissenschaftlichen Fakultät hat auf Ansuchen des absolvierten Juristen mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades festzustellen.
Schlagworte
Studienordnung, StGBl. Nr. 164/1945
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR12120400
Alte Dokumentnummer
N7197814703L