Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
14.12.1985 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 523/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1814.12.198530.09.2003 BGBl. Nr. 523/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studium der Rechtswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

14.12.1985BGBl. Nr. 523/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Sonderbestimmungen für Ausländer

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, 8 und 9 Litera c bis e genannten Prüfungsfächer die Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Staates nachzuweisen, wenn entsprechende Lehrveranstaltungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät jener österreichischen Universität regelmäßig angeboten werden, an der diese ausländischen Studierenden inskribiert sind.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Der Studienplan kann die Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus den in Absatz eins, genannten Fachgebieten, die Ablegung von schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie von Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) sowie die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen in der entsprechenden Sprache vorsehen, wenn dies pädagogisch bzw. wissenschaftlich gerechtfertigt oder wenn der Bedarf für diese Art der rechtswissenschaftlichen Berufsvorbildung gegeben ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120401

Alte Dokumentnummer

N7197814704L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/140/P18/NOR12120401