Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studium der Rechtswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Sonderbestimmungen für Ausländer
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8 und 9 lit. c bis e genannten Prüfungsfächer die Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Staates nachzuweisen, wenn entsprechende Lehrveranstaltungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät jener österreichischen Universität regelmäßig angeboten werden, an der diese ausländischen Studierenden inskribiert sind.Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, 8 und 9 Litera c bis e genannten Prüfungsfächer die Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Staates nachzuweisen, wenn entsprechende Lehrveranstaltungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät jener österreichischen Universität regelmäßig angeboten werden, an der diese ausländischen Studierenden inskribiert sind.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Der Studienplan kann die Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 1 genannten Fachgebieten, die Ablegung von schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie von Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) sowie die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen in der entsprechenden Sprache vorsehen, wenn dies pädagogisch bzw. wissenschaftlich gerechtfertigt oder wenn der Bedarf für diese Art der rechtswissenschaftlichen Berufsvorbildung gegeben ist.(Verfassungsbestimmung) Der Studienplan kann die Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus den in Absatz eins, genannten Fachgebieten, die Ablegung von schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie von Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) sowie die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen in der entsprechenden Sprache vorsehen, wenn dies pädagogisch bzw. wissenschaftlich gerechtfertigt oder wenn der Bedarf für diese Art der rechtswissenschaftlichen Berufsvorbildung gegeben ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR12120401
Alte Dokumentnummer
N7197814704L