Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.06.1982 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 322/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.06.198230.09.2003 BGBl. Nr. 322/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studium der Rechtswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.06.1982BGBl. Nr. 322/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der in Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;
    2. Ziffer 2
      Römisches Privatrecht;
    3. Ziffer 3
      Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung, unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
    4. Ziffer 4
      Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik.
  3. Absatz 3,Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung, die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist, abzuhalten. Mit der Ablegung der ersten Diplomprüfung kann am Ende des ersten Semesters begonnen werden. Die Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge der Prüfungsfächer abgelegt werden.
  4. Absatz 4,Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in Absatz 2 Ziffer eins, 2 und 4 genannten Fächer kann die zuständige akademische Behörde aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
  5. Absatz 5,Im ersten Studienabschnitt ist ferner ein Kolloquium aus dem Gegenstand „Soziologie für Juristen“ abzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 322/1982

Schlagworte

Sozialgeschichte, Volkswirtschaftspolitik

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120387

Alte Dokumentnummer

N7197814690L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/140/P4/NOR12120387