Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studium der Rechtswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Grundzüge – Fächer
§ 6.Paragraph 6,
Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches oder von Teilgebieten des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der entsprechenden Prüfungen darauf zu achten, daß – unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes – nur die das Fach besonders kennzeichnenden und es von anderen Fächern unterscheidenden Besonderheiten geprüft werden. Soweit es sich um Rechtsfächer handelt, ist dabei außerdem der Zusammenhang eines solchen Rechtsgebietes mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR12120389
Alte Dokumentnummer
N7197814692L