Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studium der Rechtswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Diplomarbeit
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 9 lit. c, d und f genannten Fächern zu entnehmen. In der Diplomarbeit ist entweder ein Rechtsfall oder ein rechtstheoretisches Thema zu behandeln; die Diplomarbeit ist über Beschluß der zuständigen akademischen Behörde an einer Fakultät unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte einheitlich entweder als Hausarbeit oder als Klausurarbeit zu gestalten.Das Thema der Diplomarbeit ist den in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und Ziffer 9, Litera c, d und f genannten Fächern zu entnehmen. In der Diplomarbeit ist entweder ein Rechtsfall oder ein rechtstheoretisches Thema zu behandeln; die Diplomarbeit ist über Beschluß der zuständigen akademischen Behörde an einer Fakultät unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte einheitlich entweder als Hausarbeit oder als Klausurarbeit zu gestalten.
(2)Absatz 2,Die Diplomarbeit kann frühestens ab Beginn des vierten Semesters des zweiten Studienabschnittes angefertigt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1988
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR12120390
Alte Dokumentnummer
N7197814693L