Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studium der Rechtswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Umfang der Prüfungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen der in § 5 Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 genannten Fächer können, wenn es das Prüfungsthema erfordert, vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch Kenntnisse aus den Fächern verlangt werden, über die er entweder schon Einzelprüfungen erfolgreich abgelegt oder noch abzulegen hat, und zwar:Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 6 genannten Fächer können, wenn es das Prüfungsthema erfordert, vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch Kenntnisse aus den Fächern verlangt werden, über die er entweder schon Einzelprüfungen erfolgreich abgelegt oder noch abzulegen hat, und zwar:
Bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 1 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 2, 3 und 8 genannten Fächern;Bei der Prüfungsarbeit aus dem in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fach: Kenntnisse aus den in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 8 genannten Fächern;
bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 5 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 6 und 7 genannten Fächern;bei der Prüfungsarbeit aus dem in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Fach: Kenntnisse aus den in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 genannten Fächern;
bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 6 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 5 und 7 genannten Fächern.bei der Prüfungsarbeit aus dem in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, genannten Fach: Kenntnisse aus den in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 genannten Fächern.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Diplomarbeit, wenn das Thema einem der in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächer entnommen ist.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß auch für die Diplomarbeit, wenn das Thema einem der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächer entnommen ist.
(3)Absatz 3,Bei der Teilprüfung eines Faches können insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach unmittelbar bedeutsam sind und aus diesem Grunde in den dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen behandelt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12120391
Alte Dokumentnummer
N7197814694L