Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 140/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.197830.09.2003 BGBl. Nr. 140/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studium der Rechtswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1978BGBl. Nr. 140/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Prüfungszeitpunkt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die zuständige akademische Behörde hat zum Zwecke der rechtzeitigen Information der Studierenden eine längerfristige Übersicht über die im Rahmen der Prüfungsfächer abzuhaltenden Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der in Absatz eins, vorgesehenen Übersicht hat die zuständige akademische Behörde die den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung entsprechenden Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß, was die Inskription dieser Lehrveranstaltungen anlangt, jeder Kandidat, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, in der Lage ist, am Schluß eines jeden Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen anzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120392

Alte Dokumentnummer

N7197814695L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/140/P9/NOR12120392