Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
31.01.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 45/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 631.01.197830.09.2003 BGBl. Nr. 45/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.01.1978BGBl. Nr. 45/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Völkerkunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 28 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Völkerkunde sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Theoretische Ethnologie .........................     6

  b) nach Wahl des Studierenden ein regionales

     Spezialgebiet der Ethnologie unter

     Berücksichtigung gegenwartsbezogener Probleme ...     4

  c) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein sachliches

     Spezialgebiet der Ethnologie oder eine

     Kombination mehrerer Sachgebiete der Ethnologie .     4

  d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der unter

     lit. a bis c genannten Fächer oder ein Wahlfach

     gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche Studienrichtungen, wie

     zum Beispiel Museumskunde, ein Fach der

     Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,

     ein Teilgebiet des Völkerrechts .................     4

  e) sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste

     Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des

     ordentlichen Hörers eines der unter lit. a bis c

     genannten Fächer, sofern es nicht gemäß lit. d

     gewählt wurde ...................................     4

  f) sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste

     Studienrichtung gewählt wurde, Ethnolinguistik ..     4

  g) Vorprüfungsfach (§ 7) ...........................     2

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

  1. Absatz 6,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Völkerkunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Publizistikwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009463

Dokumentnummer

NOR12120408

Alte Dokumentnummer

N7197831416L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/45/P6/NOR12120408