Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
31.01.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 45/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 831.01.197830.09.2003 BGBl. Nr. 45/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.01.1978BGBl. Nr. 45/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wurde die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt, so setzt die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Nachweis folgender Kenntnisse einer vom Kandidaten gewählten Sprache (Lingua Franca) eines Regionalgebietes voraus: Verständnis des gesprochenen und geschriebenen Wortes sowie die theoretische und praktische Beherrschung der Grammatik. Wird der Nachweis nicht durch ein Reifezeugnis oder ein Zeugnis der Universität erbracht, so hat das zuständige Organ der Universität die Gleichwertigkeit anderer Nachweise festzustellen.
  2. Absatz 2,Wurde die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt, so setzt die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung die Teilnahme an einer Exkursion ins Ausland in der Gesamtdauer von höchstens 14 Tagen voraus.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009463

Dokumentnummer

NOR12120410

Alte Dokumentnummer

N7197831418L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/45/P8/NOR12120410