Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wurde die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt, so setzt die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Nachweis folgender Kenntnisse einer vom Kandidaten gewählten Sprache (Lingua Franca) eines Regionalgebietes voraus: Verständnis des gesprochenen und geschriebenen Wortes sowie die theoretische und praktische Beherrschung der Grammatik. Wird der Nachweis nicht durch ein Reifezeugnis oder ein Zeugnis der Universität erbracht, so hat das zuständige Organ der Universität die Gleichwertigkeit anderer Nachweise festzustellen.
(2)Absatz 2,Wurde die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt, so setzt die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung die Teilnahme an einer Exkursion ins Ausland in der Gesamtdauer von höchstens 14 Tagen voraus.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120410
Alte Dokumentnummer
N7197831418L