Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
31.01.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 45/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 931.01.197830.09.2003 BGBl. Nr. 45/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.01.1978BGBl. Nr. 45/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Theoretische Ethnologie;
    2. Litera b
      das vom ordentlichen Hörer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, gewählte regionale Spezialgebiet der Ethnologie einschließlich der eventuell gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera d und e gewählten regionalen beziehungsweise sachlichen Spezialgebiete der Ethnologie;
    3. Litera c
      das vom ordentlichen Hörer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera c, gewählte sachliche Spezialgebiet der Ethnologie oder die gewählte Kombination mehrerer Sachgebiete der Ethnologie, einschließlich der eventuell gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera d und e gewählten regionalen beziehungsweise sachlichen Spezialgebiete der Ethnologie;
    4. Litera d
      sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera d, gewählte Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
    Sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist das in Paragraph 6, Absatz 5, Litera f, genannte Pflichtfach Ethnolinguistik dem unter Absatz eins, Litera c, genannten Prüfungsfach zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen Hörers, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009463

Dokumentnummer

NOR12120411

Alte Dokumentnummer

N7197831419L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/45/P9/NOR12120411