Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6 Abs. 5 lit. b gewählte regionale Spezialgebiet der Ethnologie einschließlich der eventuell gemäß § 6 Abs. 5 lit. d und e gewählten regionalen beziehungsweise sachlichen Spezialgebiete der Ethnologie;das vom ordentlichen Hörer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, gewählte regionale Spezialgebiet der Ethnologie einschließlich der eventuell gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera d und e gewählten regionalen beziehungsweise sachlichen Spezialgebiete der Ethnologie;
das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6 Abs. 5 lit. c gewählte sachliche Spezialgebiet der Ethnologie oder die gewählte Kombination mehrerer Sachgebiete der Ethnologie, einschließlich der eventuell gemäß § 6 Abs. 5 lit. d und e gewählten regionalen beziehungsweise sachlichen Spezialgebiete der Ethnologie;das vom ordentlichen Hörer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera c, gewählte sachliche Spezialgebiet der Ethnologie oder die gewählte Kombination mehrerer Sachgebiete der Ethnologie, einschließlich der eventuell gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera d und e gewählten regionalen beziehungsweise sachlichen Spezialgebiete der Ethnologie;
sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 5 lit. d gewählte Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera d, gewählte Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
Sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist das in § 6 Abs. 5 lit. f genannte Pflichtfach Ethnolinguistik dem unter Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfach zuzuordnen.Sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist das in Paragraph 6, Absatz 5, Litera f, genannte Pflichtfach Ethnolinguistik dem unter Absatz eins, Litera c, genannten Prüfungsfach zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen Hörers, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120411
Alte Dokumentnummer
N7197831419L