Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.09.1984 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 328.09.198430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Akkadisch und Schriftlehre ...................         14

  b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers eine

     hinlänglich gut bezeugte Sprache aus dem

     Gebiet der nordwestsemitischen Philologie ....          8

  c) Einführung in das Arabische ..................          2

  d) Literatur- und Quellenkunde des alten

     Orients, einschließlich der vorderasiatischen

     Archäologie ..................................          8

  e) Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und

     Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich

     der religiösen Überlieferung .................          4

  f) Vorprüfungsfach (§ 3a) .......................          2

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 3, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  4. Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009466

Dokumentnummer

NOR12120488

Alte Dokumentnummer

N7197833194L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/49/P3/NOR12120488