Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.01.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 50/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.01.197830.09.2003 BGBl. Nr. 50/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Arabistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.01.1978BGBl. Nr. 50/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Arabistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                         Zahl der

              Name des Faches                         Wochenstunden

  a) Arabische Hochsprache ...........................      16

  b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers eine regionale

     arabische Umgangssprache nach Maßgabe der

     vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen ...       6

  c) Arabische Literatur- und Quellenkunde,

     einschließlich Literaturgeschichte ..............       4

  d) Arabische Geschichte, arabische Geistes- und

     Kulturgeschichte, einschließlich islamische

     Religion ........................................       6

  e) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach

     gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche Studienrichtungen ........       4

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 3, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 5, Absatz 5, Litera f, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  4. Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Arabistik haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009467

Dokumentnummer

NOR12120415

Alte Dokumentnummer

N7197831423L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/50/P3/NOR12120415