Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Arabistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Arabische Hochsprache und regionale arabische Umgangssprachen,
arabische Literatur- und Quellenkunde,
arabische Geschichte, arabische Geistes- und Kulturgeschichte, einschließlich Islamkunde und arabische Paläographie,
das gemäß § 5 Abs. 5 lit. d gewählte Fach.das gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, gewählte Fach.
Die gemäß § 5 Abs. 5 lit. e gewählten Lehrveranstaltungen sind in den jeweils unter lit. a bis c genannten Fächern zu berücksichtigen.Die gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera e, gewählten Lehrveranstaltungen sind in den jeweils unter Litera a bis c genannten Fächern zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Schlagworte
Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120419
Alte Dokumentnummer
N7197831427L