Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.01.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 51/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.01.197830.09.2003 BGBl. Nr. 51/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.01.1978BGBl. Nr. 51/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Turkologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Türkisch, einschließlich Sprachbeherrschung ..         14

  b) Einführung in das Osmanische .................          4

  c) Einführung in das Arabische und Persische ....          6

  d) Türkische und osmanische Literatur- und

     Quellenkunde .................................          2

  e) Türkische Geschichte, Geistes- und

     Kulturgeschichte der Türkei, einschließlich

     osmanische Geschichte, sowie Islamkunde ......          6

  f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach

     gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche Studienrichtungen .....          4

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera a, b und d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 3, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribierten werden können.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 6, Absatz 5, Litera g, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  4. Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Turkologie haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009468

Dokumentnummer

NOR12120355

Alte Dokumentnummer

N7197811864I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/51/P3/NOR12120355