Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
31.01.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 51/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 631.01.197830.09.2003 BGBl. Nr. 51/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.01.1978BGBl. Nr. 51/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Turkologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Turkologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächer zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Türkisch, einschließlich Sprachbeherrschung,

     sowie Osmanisch ..............................          8

  b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers und unter

     Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

     Forschungseinrichtungen zwei weitere

     Turksprachen .................................          4

  c) Türkische und osmanische Literatur- und

     Quellenkunde .................................          4

  d) Türkische Geschichte, Geistes- und

     Kulturgeschichte der Türkei, einschließlich

     osmanische Geschichte, sowie Islamkunde ......          4

  e) Sofern die Studienrichtung Turkologie als

     erste Studienrichtung gewählt wurde, weitere

     Lehrveranstaltungen aus den unter lit. a, b

     oder d genannten Fächern nach Wahl des

     ordentlichen Hörers ..........................          4

  f) Sofern die Studienrichtung Turkologie als

     erste Studienrichtung gewählt wurde nach Wahl

     des ordentlichen Hörers ein Fach gemäß § 6

     Abs. 3 des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche Studienrichtungen .....          4

  g) Vorprüfungsfach (§ 7) ........................          2

  1. Absatz 6,Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
  2. Absatz 7,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Turkologie haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Literaturkunde, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009468

Dokumentnummer

NOR12120358

Alte Dokumentnummer

N7197811867I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/51/P6/NOR12120358