(2)Absatz 2,Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Fächergruppen zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Hindi, Buddhistische Philosophiegeschichte, Buddhistische Religionsgeschichte, Geschichte Tibets und Geistes- und Kulturgeschichte Tibets, Literatur- und Quellenkunde Tibets, Grundprobleme der Sprachwissenschaft, vergleichende Grammatik des Altindischen, Iranistik, Geschichte Mittelasiens, außereuropäische Kunstgeschichte, Numismatik, Völkerkunde Indiens, Allgemeine Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik und Ontologie, Erkenntnistheorie, Hermeneutik, Ethik, ein Fach oder eine Fächergruppe der Theologie.Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Fächergruppen zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Hindi, Buddhistische Philosophiegeschichte, Buddhistische Religionsgeschichte, Geschichte Tibets und Geistes- und Kulturgeschichte Tibets, Literatur- und Quellenkunde Tibets, Grundprobleme der Sprachwissenschaft, vergleichende Grammatik des Altindischen, Iranistik, Geschichte Mittelasiens, außereuropäische Kunstgeschichte, Numismatik, Völkerkunde Indiens, Allgemeine Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik und Ontologie, Erkenntnistheorie, Hermeneutik, Ethik, ein Fach oder eine Fächergruppe der Theologie.