Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.01.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 52/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.01.197830.09.2003 BGBl. Nr. 52/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Indologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.01.1978BGBl. Nr. 52/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Indologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den in Absatz 2, Litera a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                         Zahl der

              Name des Faches                         Wochenstunden

  a) Sanskrit - Sprachwissenschaft und

     Sprachbeherrschung ..............................      14

  b) Einführung in die diakrone Sprachwissenschaft

     (Indogermanistik) ...............................       6

  c) Literatur- und Quellenkunde Indiens .............       8

  d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

     Indiens, mit besonderer Berücksichtigung der

     indischen Philosophie und der indischen

     Religionsgeschichte .............................      10

  1. Absatz 3,Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Pflicht- und Wahlfächer (Prüfungsfächer) sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer, insbesondere durch die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Fächer zu ergänzen.
  2. Absatz 4,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera a bis c und Absatz 6, Litera a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Absatz 5, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  3. Absatz 5,Die im Paragraph 6, Absatz 5, Litera e, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  4. Absatz 6,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Indologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (Paragraph eins, Absatz 2,), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Sanskritwissenschaft, Literaturkunde, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009469

Dokumentnummer

NOR12120423

Alte Dokumentnummer

N7197831431L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/52/P3/NOR12120423