Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.01.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 53/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.01.197830.09.2003 BGBl. Nr. 53/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Sinologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.01.1978BGBl. Nr. 53/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Sinologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 46 Wochenstunden aus den in Absatz 2, Litera a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                         Zahl der

              Name des Faches                         Wochenstunden

  a) Chinesisch - Sprachwissenschaft..................       4

  b) Chinesisch - Sprachbeherrschung .................      36

  c) Chinesische Literatur- und Quellenkunde .........       2

  d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

     Kultur- und Landeskunde Chinas ..................       4

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, c und d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sinologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Literaturkunde, Geistesgeschichte, Kulturkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009470

Dokumentnummer

NOR12120433

Alte Dokumentnummer

N7197831501L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/53/P3/NOR12120433