(2)Absatz 2,Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Fächergruppen zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Hindi, Indische Philosphiegeschichte, Indische Religionsgeschichte, Indische Literaturgeschichte, Grundprobleme der Sprachwissenschaft, Vergleichende Grammatik des Altindischen, Mitteliranisch, Geschichte Mittelasiens, Numismatik, Völkerkunde Zentralasiens und der Himalayaländer, Allgemeine Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik und Ontologie, Erkenntnistheorie, ein Fach oder eine Fächergruppe der Theologie, Hermeneutik, Ethik, Klassisches Chinesisch, Japanisch, Chinesische Geistes- und Kulturgeschichte, Japanische Geistes- und Kulturgeschichte, Chinesische Geschichte, außereuropäische Kunstgeschichte.Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Fächergruppen zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Hindi, Indische Philosphiegeschichte, Indische Religionsgeschichte, Indische Literaturgeschichte, Grundprobleme der Sprachwissenschaft, Vergleichende Grammatik des Altindischen, Mitteliranisch, Geschichte Mittelasiens, Numismatik, Völkerkunde Zentralasiens und der Himalayaländer, Allgemeine Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik und Ontologie, Erkenntnistheorie, ein Fach oder eine Fächergruppe der Theologie, Hermeneutik, Ethik, Klassisches Chinesisch, Japanisch, Chinesische Geistes- und Kulturgeschichte, Japanische Geistes- und Kulturgeschichte, Chinesische Geschichte, außereuropäische Kunstgeschichte.