Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
31.01.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 54/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.01.197830.09.2003 BGBl. Nr. 54/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.01.1978BGBl. Nr. 54/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studieplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden aus den im Absatz 6, Litera a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Sanskrit .....................................         10

  b) Tibetische Umgangssprache ....................          4

  c) Pali .........................................          1

  d) Buddhistisches Sanskrit ......................          1

  e) Literatur- und Quellenkunde Tibets und

     des Buddhismus ...............................          6

  f) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

     Tibets und des Buddhismus, unter besonderer

     Berücksichtigung der Philosophie und der

     Religionsgeschichte ..........................          6

  g) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

     Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

     und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

     insbesondere die im § 1 Abs. 2 genannten

     Fächer, sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3

     und Abs. 6 sowie § 5 Abs. 7 und 8 gewählt

     wurden .......................................          4

  h) Vorprüfungsfach (§ 6) ........................          2

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten

Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und

Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

  (6) Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als

zweite Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten

Studienabschnittes aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Tibetische Umgangssprache oder Sanskrit

     nach Wahl des ordentlichen Hörers ............           6

  b) Literatur- und Quellenkunde Tibets und

     des Buddhismus ...............................           6

  c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

     Tibets und des Buddhismus, unter besonderer

     Berücksichtigung der Philosophie und der

     Religionsgeschichte ..........................           4

  d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

     Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

     und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

     insbesondere die im § 1 Abs. 2 genannten

     Fächer, sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3

     und Abs. 6 sowie § 5 Abs. 7 und 8 gewählt

     wurden .......................................           4

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

  1. Absatz 7,Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Pflicht- und Wahlfächer (Absatz 5 und 6) ist Paragraph 3, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 8,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (Paragraph eins, Absatz 2,), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009471

Dokumentnummer

NOR12120348

Alte Dokumentnummer

N7197811807I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/54/P5/NOR12120348