Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung:
Sanskrit, Tibetische Umgangssprache, Pali und Buddhistisches Sanskrit,
Literatur- und Quellenkunde Tibets und des Buddhismus,
Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte Tibets und des Buddhismus mit besonderer Berücksichtigung der Philosophie und der Religionsgeschichte,
das Wahlfach gemäß § 5 Abs. 5 lit. g,das Wahlfach gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera g,,
das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 5 Abs. 7.das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß Paragraph 5, Absatz 7,
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Prüfungsfächer ist Paragraph 3, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Schlagworte
Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120350
Alte Dokumentnummer
N7197811809I