Kurztitel
Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 52 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Vorprüfungsfächer:
1. Allgemeine Chemie mit Berücksichtigung der
Lebensmittelchemie und der Grundlagen der
Biochemie ................................... 8
2. Physik (technisch-physikalische Grundlagen) . 4
3. Volkswirtschaftslehre ....................... 2
b) Betriebswirtschaftslehre ....................... 3
c) Buchhaltung und Kalkulation .................... 1
d) Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des
Haushalts ...................................... 3
e) Ernährung des Menschen ......................... 15
f) Somatologie einschließlich Gesundheitslehre .... 4
g) Stoffwechselphysiologie ........................ 4
h) Allgemeine Biologie ............................ 4
i) Vorratshaltung und Vorratsschutz ............... 4
Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den gemäß lit. e zu inskribierenden Wochenstunden mindestens 10 Wochenstunden und von den gemäß lit. i zu inskribierenden Wochenstunden mindestens 2 Wochenstunden praktische Lehrveranstaltungen umfassen.Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den gemäß Litera e, zu inskribierenden Wochenstunden mindestens 10 Wochenstunden und von den gemäß Litera i, zu inskribierenden Wochenstunden mindestens 2 Wochenstunden praktische Lehrveranstaltungen umfassen.
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Die Vorprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 können im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Absatz 3, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Die Vorprüfungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, können im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(3)Absatz 3,Die im § 6 Abs. 2 lit. i vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 3 über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 6, Absatz 2, Litera i, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(5)Absatz 5,Die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Praktika können nach Maßgabe des Studienplanes ganz oder zum Teil auch im ersten Studienabschnitt durchgeführt werden.Die im Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Praktika können nach Maßgabe des Studienplanes ganz oder zum Teil auch im ersten Studienabschnitt durchgeführt werden.
Schlagworte
Haushaltswissenschaft, Lehreinrichtung