Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
27.04.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 191/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 327.04.197830.09.2003 BGBl. Nr. 191/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.04.1978BGBl. Nr. 191/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 52 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                Name des Faches                       Wochenstunden

  a) Vorprüfungsfächer:

     1. Allgemeine Chemie mit Berücksichtigung der

        Lebensmittelchemie und der Grundlagen der

        Biochemie ...................................       8

     2. Physik (technisch-physikalische Grundlagen) .       4

     3. Volkswirtschaftslehre .......................       2

  b) Betriebswirtschaftslehre .......................       3

  c) Buchhaltung und Kalkulation ....................       1

  d) Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des

     Haushalts ......................................       3

  e) Ernährung des Menschen .........................      15

  f) Somatologie einschließlich Gesundheitslehre ....       4

  g) Stoffwechselphysiologie ........................       4

  h) Allgemeine Biologie ............................       4

  i) Vorratshaltung und Vorratsschutz ...............       4

Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den gemäß Litera e, zu inskribierenden Wochenstunden mindestens 10 Wochenstunden und von den gemäß Litera i, zu inskribierenden Wochenstunden mindestens 2 Wochenstunden praktische Lehrveranstaltungen umfassen.

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Absatz 3, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Die Vorprüfungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, können im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 6, Absatz 2, Litera i, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  4. Absatz 5,Die im Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Praktika können nach Maßgabe des Studienplanes ganz oder zum Teil auch im ersten Studienabschnitt durchgeführt werden.

Schlagworte

Haushaltswissenschaft, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009472

Dokumentnummer

NOR12120441

Alte Dokumentnummer

N7197831509L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/191/P3/NOR12120441