Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
ERSTE DIPLOMPRÜFUNG
Vorprüfungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus
Allgemeiner Chemie mit Berücksichtigung der Lebensmittelchemie und der Grundlagen der Biochemie
Physik (technisch-physikalische Grundlagen)
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120442
Alte Dokumentnummer
N7197831510L