Kurztitel
Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden aus den unter lit. a bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Wurde der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 55 Wochenstunden aus den unter lit. a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden aus den unter Litera a bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Wurde der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 55 Wochenstunden aus den unter Litera a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Vorprüfungsfächer (§ 7 Abs. 1)
1. Entwicklungspsychologie ...................... 3
Betriebspsychologie .......................... 1
2. Verbrauchslehre mit Berücksichtigung des
Konsumentenschutzes .......................... 2
3. Mikrobiologie und Hygiene .................... 4
b) Biochemie ....................................... 2
c) Lebensmittellehre und Lebensmitteltechnologie ... 6
d) Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des
Haushaltes einschließlich
ernährungswissenschaftlicher Praxis und
spezieller Diätkunde ............................ 20
e) Haushaltstechnik einschließlich Unfallverhütung
und Erste Hilfe in Haushalt und Betrieb ......... 5
f) Wohngestaltung unter humanökologischen Aspekten . 4
g) Textil- und Bekleidungskunde .................... 2
h) Schulpraktische und fachdidaktische
Lehrveranstaltungen ............................. 6
i) wenn der Studienzweig Haushalts- und
Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren
Schulen) als erste Studienrichtung gewählt
wurde, das Vorprüfungsfach gemäß § 7 Abs. 3 ..... 2
Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den gemäß lit. d zu inskribierenden Lehrveranstaltungen mindestens 15 Stunden praktische Lehrveranstaltungen umfassen.Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den gemäß Litera d, zu inskribierenden Lehrveranstaltungen mindestens 15 Stunden praktische Lehrveranstaltungen umfassen.
(3)Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis c und h genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis c und h genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 2, einzurechnen.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
Schlagworte
Haushaltswissenschaft, Lehreinrichtung, Pflichtfach, Textilkunde