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§ 6

Fassungen
27.04.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 191/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.04.197830.09.2003 BGBl. Nr. 191/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.04.1978BGBl. Nr. 191/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden aus den unter Litera a bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Wurde der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 55 Wochenstunden aus den unter Litera a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

                                                        Zahl der

                Name des Faches                       Wochenstunden

  a) Vorprüfungsfächer (§ 7 Abs. 1)

     1. Entwicklungspsychologie ......................      3

        Betriebspsychologie ..........................      1

     2. Verbrauchslehre mit Berücksichtigung des

        Konsumentenschutzes ..........................      2

     3. Mikrobiologie und Hygiene ....................      4

  b) Biochemie .......................................      2

  c) Lebensmittellehre und Lebensmitteltechnologie ...      6

  d) Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des

     Haushaltes einschließlich

     ernährungswissenschaftlicher Praxis und

     spezieller Diätkunde ............................     20

  e) Haushaltstechnik einschließlich Unfallverhütung

     und Erste Hilfe in Haushalt und Betrieb .........      5

  f) Wohngestaltung unter humanökologischen Aspekten .      4

  g) Textil- und Bekleidungskunde ....................      2

  h) Schulpraktische und fachdidaktische

     Lehrveranstaltungen .............................      6

  i) wenn der Studienzweig Haushalts- und

     Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren

     Schulen) als erste Studienrichtung gewählt

     wurde, das Vorprüfungsfach gemäß § 7 Abs. 3 .....      2

Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den gemäß Litera d, zu inskribierenden Lehrveranstaltungen mindestens 15 Stunden praktische Lehrveranstaltungen umfassen.

  1. Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis c und h genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  2. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.

Schlagworte

Haushaltswissenschaft, Lehreinrichtung, Pflichtfach, Textilkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009472

Dokumentnummer

NOR12120444

Alte Dokumentnummer

N7197831512L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/191/P6/NOR12120444