Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG
Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung Vorprüfungen aus
Entwicklungspsychologie und Betriebspsychologie,
Verbrauchslehre mit Berücksichtigung des Konsumentenschutzes, und
Mikrobiologie und Hygiene
abzulegen.
(2)Absatz 2,Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung nach Maßgabe des Studienplanes und unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen geeigneten Einrichtungen bis zu drei Praktika in der Gesamtdauer von insgesamt drei Monaten in Einrichtungen des Tourismus, des Sozial- und Wohlfahrtswesens oder ähnlichen Großhaushalten oder in Wirtschaftsbetrieben nachzuweisen. Kein Praktikum darf weniger als ein Monat dauern. Die Praktika können nach Wahl des ordentlichen Hörers auch als Ferialpraktika durchgeführt werden. Der Studienplan hat festzulegen, welche besonderen Vorkenntnisse für die Teilnahme an den Praktika erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Sofern der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies nach Wahl entweder eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch oder in wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 ist auf die Vorprüfung gemäß Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, ist auf die Vorprüfung gemäß Absatz eins und 3 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Sozialwesen, Haushaltswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120445
Alte Dokumentnummer
N7197831513L