Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.04.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 191/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 727.04.197830.09.2003 BGBl. Nr. 191/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.04.1978BGBl. Nr. 191/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG

Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung Vorprüfungen aus
    1. Litera a
      Entwicklungspsychologie und Betriebspsychologie,
    2. Litera b
      Verbrauchslehre mit Berücksichtigung des Konsumentenschutzes, und
    3. Litera c
      Mikrobiologie und Hygiene
    abzulegen.
  2. Absatz 2,Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung nach Maßgabe des Studienplanes und unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen geeigneten Einrichtungen bis zu drei Praktika in der Gesamtdauer von insgesamt drei Monaten in Einrichtungen des Tourismus, des Sozial- und Wohlfahrtswesens oder ähnlichen Großhaushalten oder in Wirtschaftsbetrieben nachzuweisen. Kein Praktikum darf weniger als ein Monat dauern. Die Praktika können nach Wahl des ordentlichen Hörers auch als Ferialpraktika durchgeführt werden. Der Studienplan hat festzulegen, welche besonderen Vorkenntnisse für die Teilnahme an den Praktika erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Sofern der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies nach Wahl entweder eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch oder in wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz 3, ist auf die Vorprüfung gemäß Absatz eins und 3 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Sozialwesen, Haushaltswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009472

Dokumentnummer

NOR12120445

Alte Dokumentnummer

N7197831513L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/191/P7/NOR12120445