Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Prüfungsfächer
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Lebensmittellehre und Lebensmitteltechnologie
Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des Haushaltes einschließlich ernährungswissenschaftlicher Praxis und spezieller Diätkunde
Haushaltstechnik einschließlich Unfallverhütung und Erste Hilfe in Haushalt und Betrieb
Wohngestaltung unter humanökologischen Aspekten.
Die in § 6 Abs. 2 lit. h genannten schulpraktischen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen sind den unter lit. a bis e genannten Prüfungsfächern, das in § 6 Abs. 2 lit. g genannte Pflichtfach Textil- und Bekleidungskunde ist dem unter lit. d genannten Prüfungsfach zuzuordnen.Die in Paragraph 6, Absatz 2, Litera h, genannten schulpraktischen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen sind den unter Litera a bis e genannten Prüfungsfächern, das in Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, genannte Pflichtfach Textil- und Bekleidungskunde ist dem unter Litera d, genannten Prüfungsfach zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung (Studienzweig) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120446
Alte Dokumentnummer
N7197831514L