Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
27.04.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 191/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 827.04.197830.09.2003 BGBl. Nr. 191/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.04.1978BGBl. Nr. 191/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Prüfungsfächer

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Biochemie
    2. Litera b
      Lebensmittellehre und Lebensmitteltechnologie
    3. Litera c
      Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des Haushaltes einschließlich ernährungswissenschaftlicher Praxis und spezieller Diätkunde
    4. Litera d
      Haushaltstechnik einschließlich Unfallverhütung und Erste Hilfe in Haushalt und Betrieb
    5. Litera e
      Wohngestaltung unter humanökologischen Aspekten.
    Die in Paragraph 6, Absatz 2, Litera h, genannten schulpraktischen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen sind den unter Litera a bis e genannten Prüfungsfächern, das in Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, genannte Pflichtfach Textil- und Bekleidungskunde ist dem unter Litera d, genannten Prüfungsfach zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung (Studienzweig) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Textilkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009472

Dokumentnummer

NOR12120446

Alte Dokumentnummer

N7197831514L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/191/P8/NOR12120446