Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.04.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 192/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 427.04.197830.09.2003 BGBl. Nr. 192/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.04.1978BGBl. Nr. 192/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 60 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Mathematik ...................................       17 - 22

  b) Physik .......................................       20 - 28

  c) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

     Fächer, die der Einführung in den gewählten

     Studienzweig und der Erarbeitung seiner

     Grundlagen dienen:

     1. Einführung in die Meteorologie

     2. Einführung in die Geophysik

     3. Einführung in die Geologie oder Astronomie

        oder Geographie, je .......................           8

  1. Absatz 2,Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a bis f bzw. Paragraph 6, Absatz 4, Litera a bis f genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  3. Absatz 4,Die im Paragraph 6, Absatz 3, Litera g, bzw. Absatz 4, Litera g, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009473

Dokumentnummer

NOR12120480

Alte Dokumentnummer

N7197833186L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/192/P4/NOR12120480