Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 60 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Mathematik ................................... 17 - 22
b) Physik ....................................... 20 - 28
c) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Fächer, die der Einführung in den gewählten
Studienzweig und der Erarbeitung seiner
Grundlagen dienen:
1. Einführung in die Meteorologie
2. Einführung in die Geophysik
3. Einführung in die Geologie oder Astronomie
oder Geographie, je ....................... 8
(2)Absatz 2,Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(3)Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 3 lit. a bis f bzw. § 6 Abs. 4 lit. a bis f genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a bis f bzw. Paragraph 6, Absatz 4, Litera a bis f genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4)Absatz 4,Die im § 6 Abs. 3 lit. g bzw. Abs. 4 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 6, Absatz 3, Litera g, bzw. Absatz 4, Litera g, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach